Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft

§ 22 Stehplätze

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/22#abs-1 (1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/22#abs-2 (2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.

§ 21 § 23