Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 22 Stehplätze
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/22#abs-1 (1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/22#abs-2 (2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.